Quarantäne- und Isolierungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern

Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt -Dieburg berichtet vom gemeinsamen Erlass von HMSI und HKM vom 24.8.2021.

Jetzt wird erstmals Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnet, als Covid-19-Infizierte oder betroffene Kontaktperson die generell vorgesehene Absonderungsdauer zu verkürzen, um möglichst frühzeitig wieder die Schule besuchen zu dürfen; hierfür ist die Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Nukleinsäurenachweises (PCR-Test) beim Gesundheitsamt notwendig.

  1. Für Infizierte ist dies frühestens am 7. Tag nach Infektions-Feststellung möglich,
  2. für Kontaktpersonen aus dem eigenen Haushalt mit einer infizierten Person frühestens am 10. Tag nach Infektions-Feststellung beim Haushaltsangehörigen und
  3. für Kontaktpersonen im „Schulsetting“ frühestens am  5. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person.

Durchführung:

Nehmen die jeweils betroffenen Schüler*innen (und deren Eltern) dieses Angebot wahr, legen Sie den entsprechenden negativen SARS-CoV-2- Nukleinsäurenachweises (PCR-Test) beim Gesundheitsamt vor. Dieser wird durch uns geprüft und dann – bei entsprechender Eignung – gegenüber den Schülerinnen und Schülern (und deren Eltern) zuerst telefonisch die Absonderungsmaßnahme verbindlich aufgehoben und dann gleichzeitig ein entsprechen- des Schreiben auf dem Postweg zugesendet. Die Aufhebung der vormalig ausgesprochenen Absonderungsverfügung ist somit bereits durch die telefonische Mitteilung wirksam!

Das Gesundheitsamt hält es für zwingend erforderlich  auch die zuständige Schule hierüber möglichst zeitnah zu informiert wird, wird das Gesundheitsamt hier analog vorgehen:

  1. Das Gesundheitsamt wird direkt mit der Schule telefonisch Kontakt aufnehmen, und die verbindliche Aufhebung der Absonderungsverfügung mitteilen.
  2. Außerdem wird auch hier ein entsprechendes Schreiben auf dem Postweg zugesandt.

Auch hier gilt: Die telefonische Mitteilung durch das Gesundheitsamt ist ausreichend, um über die Aufhebung der Absonderungsverfügung zu informieren und somit den Schulbesuch unmittelbar wieder zu erlauben!